Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 6
Land Burgenland
Land Kärnten
Land Niederösterreich
Land Oberösterreich
Land Salzburg
Land Steiermark
Land Tirol
Land Vorarlberg
Förderungswerber:
Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie, soweit es sich um überbetriebliche Organisationen handelt. Hinsichtlich Vorhaben betreffend Zucht gemäß Punkten 9.2.1 und 9.2.2 nur österreichweite Zusammenschlüsse, in denen anerkannter Züchtervereinigungen Mitglieder sind. Hinsichtlich Vorhaben betreffend Tierkrankheiten gemäß Punkt 9.2.5: nur eine österreichweite Organisation für ein Bekämpfungsprogramm.
Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie:
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natürliche Personen,
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im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
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juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
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deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
mit Niederlassung in Österreich, die die Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie verfolgen.
Förderungsvoraussetzungen:
- Wenn Beratungspersonal der Landwirtschaftskammern mitwirkt, so kann der diesbezügliche Personalaufwand nicht in die Förderung einbezogen werden.
- Bei Vorhaben gemäß Punkt 9.2.3 ist die gesamtösterreichische Ausrichtung dieser Programme für einen bestimmten Produktionssektor Voraussetzung. Weiters ist im räumlichen Wirkungsbereich der diese Programme durchführenden Organisationen sicherzustellen, dass nicht nur Mitglieder, sondern alle Erzeuger des betreffenden Sektors diese Leistungen in Anspruch nehmen können. Dabei sind den Erzeugern höchstens die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
- Die Bekämpfungsprogramme gemäß Punkt 9.2.5 gelten für Krankheiten, für die entweder spezielle behördliche Maßnahmen verpflichtend vorgesehen sind oder deren Bekämpfung im Interesse der Behörden liegt. Die Bekämpfungsprogramme müssen Österreichweit einheitlich sein und im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Veterinärrecht stehen. Die Programme müssen vom Bundesministerium für Gesundheit (Veterinärverwaltung) genehmigt und erforderlichenfalls bei der Europäischen Kommission notifiziert sein.