Auslandsfreiwilligendienste Link zur Förderung

Zuwendungen an NGO´s zur Unterstützung von Privatpersonen für die Absolvierung eines Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten.

Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern
  • Unternehmen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Sektion V, Internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen, Gruppe A, Abteilung 6
Stubenring 1, 1010 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion V, Europäische, Internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen, Gruppe A, Abteilung 6
Stubenring 1, 1010 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion V, Sektionsleitung
Stubenring 1, 1010 Wien

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion V, Internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen, Gruppe A, Abteilung 6
Stubenring 1, 1010 Wien

Sozialministeriumservice
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine Kosten für die Beantragung

  • Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch Vorlage von Originalrechnungen mit den dazugehörigen Originalzahlungsbestätigungen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der gewährten Förderung stehen, nachzuweisen.
  • BMSGPK hat das Recht jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen.

Rechtsgrundlage

Freiwilligengesetz (FreiwG) - BGBl. I Nr. 17/2012
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Förderungen zur Durchführung eines Gedenk-, Friedens- u. Sozialdienstes im Ausland
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1037993