Amt der Oö. Landesregierung: Direktion LWLD; Abt. Wirtschaft
a) FörderungswerberInnen können sein:
aa) Förderbar nach diesen Richtlinien ist der Contractingnehmer gemäß der im Punkt 1.1. beschriebenen Begriffsbestimmung.
ab)
- Unternehmen, die aktive Mitglieder der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind
- unternehmerisch tätige Organisationen, konfessionelle Einrichtungen sowie Vereine
- Körperschaften öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften (mit Ausnahme des Bundes und der mehrheitlich in seinem Eigentum stehenden juristischen Personen)
b) Förderbare Kosten:
Förderbar sind die Kosten für Investitionen inkl. Planung und Montage zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder für Investitionen inkl. Planung und Montage in Energieanlagen zur Nutzung überwiegend erneuerbarer Energieträger.
Von diesen Kosten werden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung allenfalls geleistete Anzahlungen und Zuschüsse in Abzug gebracht. Diese sind vollständig bekannt zu geben.
Die Basis (maximale Bemessungsgrundlage) für die endgültige Förderungsberechnung bilden die von der Bundesförderstelle (Kommunalkredit Public Consulting) ermittelten förderungsfähigen Kosten.
Alle (sonstigen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Der Förderungsantrag muss vor Projektbeginn im Wege des OÖ. Energiesparverbandes beim Land OÖ eingereicht werden und die Laufzeit des Contracting-Projektes ist mit 10 Jahren begrenzt.
Originalantrag um Förderung im Rahmen des Energie-Contracting-Programmes (ECP) des Landes OÖ., energetische Feinanalyse, Contracting-Vertrag