KWF-Programm "INTERREG Va - grenzüberschreitende wirtschaftliche Kooperation" Link zur Förderung

Förderbare Projekte
Grenzüberschreitende wirtschaftsnahe Projekte, die den Geschäftsfeldern des KWF entsprechen und aufgrund einer Förderungsvereinbarung im Rahmen der ETZ-Programme »Slowenien-Österreich 2014-2020« und »Italien-Österreich 2014-2020« gefördert werden.

Kärnten ist an diesen beiden Programmen beteiligt und betreut dort im Wesentlichen die inhaltlichen Schwerpunkte Forschung & Innovation sowie Wettbewerbsfähigkeit von KMU. Es geht bei diesen Projekten um Forschungskooperationen, -netzwerke, aber auch um die Einbindung und den Technologietransfer und –aufbau in Unternehmen.

Ein grenzübergreifendes Projekt wird von mehreren Projektpartnerinnen bzw. -partnern im förderfähigen Grenzgebiet entwickelt und vorbereitet.

Der KWF ist als regionale Koordinierungsstelle (RK) bzw als regionale Behörde (RB) u.a. für die Vergabe einer potenziellen regionalen Kofinanzierung der Kärntner Projektpartnerinnen und –partner, die wirtschaftliche Projekte in den festgelegten Prioritätsachsen umsetzen, verantwortlich.

Leistungsempfänger
Natürliche oder nicht natürliche Personen mit Sitz in Kärnten, die im Rahmen der ETZ-Programme »Slowenien-Österreich 2014-2020« und »Italien-Österreich 2014-2020« gefördert werden und zusammen mit anderen Projektpartnerinnen bzw. Projektpartnern ein grenzüberschreitendes Projekt im Rahmen der ETZ-Programme »Slowenien-Österreich 2014-2020« und »Italien-Österreich 2014-2020« umsetzen.

Ein bedeutender Anteil des Gesamtprojekts muss in Kärnten realisiert werden.

Kosten, die vor Antragstellung beim Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds bzw. einer EU-Stelle angefallen sind, sind nicht förderbar.

Förderungsprüfung
Der KWF prüft die Förderungswürdigkeit des Kärntner Projektteils für eine Kofinanzierung nach den vorliegenden KWF-Richtlinien | KWF-Programmen und den ETZ-Programmen »Slowenien-Österreich 2014-2020« bzw. »Italien-Österreich 2014-2020«. Im Rahmen der Prüfung kann ein Letter of Intent (LOI) ausgestellt werden.
Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsansuchen können bei Bedarf externe Sachverständige herangezogen werden.

Förderungsentscheidung
Die Entscheidung über die Förderung | Kofinanzierung des Kärntner Projektpartners durch den KWF wird dem Förderungswerber vom KWF schriftlich mitgeteilt. Er erhält ein Förderungsanbot oder im Falle einer Ablehnung ein begründetes Ablehnungsschreiben. Über das Gesamtprojekt wird im Gemeinsamen Begleitausschuss | Lenkungsausschuss entschieden. Voraussetzung für eine regionale Kofinanzierung ist das Vorliegen des EFRE-Vertrages, der die Basis für das KWF-Förderungsanbot darstellt.
Das KWF-Förderungsanbot muss vom Förderungswerber binnen 6 Wochen (gerechnet ab Absendung durch den KWF) angenommen werden, das heißt, das Förderungsanbot muss innerhalb der Frist firmenmäßig unterfertigt beim KWF einlangen (das Datum des Posteingangs beim KWF ist ausschlaggebend). Langt das Förderungsanbot nicht rechtzeitig beim KWF ein, gilt es unwiderruflich als zurückgenommen.
Zusätzlich zu den Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen, die im KWFProgramm bereits enthalten sind, können weitere Förderungsvoraussetzungen im Förderungsanbot vereinbart werden.

Rechtsgrundlage

K-WFG LGBl Nr. 6/1993 idgF; KWF-Rahmenrichtlinie bzw. KWF-Richtlinie "Regionale Impulsförderung"; KWF-Programm "INTERREG Va - grenzüberschreitende wirtschaftliche Kooperation" (KWF-Rahmenrichtlinie bzw. KWF-Richtlinie "Regionale Impulsförderung" bzw. De-minimis-Regel)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1037431