KWF-Richtlinie "Unternehmenserhaltende Maßnahmen" Link zur Förderung

Förderbare Projekte
Unterstützt werden Sanierungs- und Restrukturierungsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die es dem Unternehmen ermöglichen, organisatorische, wirtschaftliche, finanzielle und bilanzielle Schwächen zu beheben, um wieder langfristig rentabel wirtschaften zu können und ihre Wettbewerbsfähigkeit wieder zu erlangen.

Leistungsempfänger können physische oder juristische Personen sein. Neu gegründete Unternehmen können in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit nicht unterstützt werden.

Maßnahmen können eingeleitet werden, wenn das zu fördernde Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter auf Vollzeitbasis (Ganzjahresvollzeitäquivalent) beschäftigt. In den Gemeinden Klagenfurt Stadt und Villach Stadt müssen mindestens 25 Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt werden (Ganzjahresvollzeitäquivalent).
Bei eindeutigen Alleinstellungsmerkmalen am relevanten Markt kann die Mitarbeitergrenze unterschritten werden, jedoch müssen mindestens 10 Mitarbeiter in jedem Fall beschäftigt sein. Als Alleinstellungsmerkmal gilt beispielsweise eine überdurchschnittlich hohe direkte bzw. indirekte Exportquote (> 50%), der Einsatz von technologisch interessanten Fertigungsverfahren, die Herstellung von Produkten oder Leistungen für eindeutig definierte Nischenmärkte mit positiver Marktentwicklung, der Einsatz von Know-how, welches sich maßgeblich von relevanten Konkurrenzunternehmen unterscheidet u.ä.
 
Ausnahmeregelungen bei Unterschreitung von Mindestgrenzen:
Ist ein kleines Unternehmen gemäß KMU-Definition, welches die angeführten Untergrenzen (Anzahl der Mitarbeiter bzw. Umsatz) nicht erfüllt, aufgrund von besonderen wirtschaftlichen Ereignissen als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen, kann eine Restrukturierungsbeihilfe trotzdem gewährt werden. Als besondere wirtschaftliche Ereignisse gelten insbesondere:
• unerwartbare und unverschuldete Einnahmenausfälle bezogen auf die Betriebsleistung des Unternehmens (beispielsweise durch die Insolvenz eines Kunden bzw. Auftraggebers) oder mangelnde Verfügbarkeit von Rohstoffen und sonstigen wichtigen Einsatzfaktoren für die Betriebsleistung (beispielsweise durch die Insolvenz eines wichtigen Lieferanten)
• besondere familiäre Notlagen
• regionale Ereignisse (beispielsweise Naturkatastrophen)

Förderungsprüfung
Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsansuchen wird seitens des KWF der Vorschlag der Kärntner Sanierungsgesellschaft mbH (KSG) herangezogen werden. Außerdem können bei Bedarf externe Sachverständige hinzugezogen werden.

Förderungsentscheidung
Die Entscheidung über die Förderung trifft das zuständige Organ des KWF unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Begutachtung durch die KSG.
Eine Förderung von Projekten, die von der KSG nicht positiv beurteilt worden sind, ist demnach nicht möglich. Dies gilt auch für Beteiligungen an Förderaktionen des Bundes. Die positive Förderentscheidung des KWF stellt kein Präjudiz für einen Kofinanzierungsanteil des Bundes dar.

Rechtsgrundlage

K-WFG LGBl Nr. 6/1993 idgF; KWF-Richtlinie "Unternehmenserhaltende Maßnahmen" (Förderungen werden direkt im Rahmen dieser Richtlinie vergeben)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1037365