KWF-Richtlinie "Basisfinanzierung" Link zur Förderung

Förderbare Projekte:


a) Aufbau von Kärntner Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie eines regionalen Kärntner Innovationssystems, um Kärnten als attraktiven Innovationsraum zu positionieren. Damit soll die Standortqualität und Wettbewerbsfähigkeit stimuliert sowie die Beschäftigung gesichert werden.
b) Betreibung von Spitzenforschung auf internationalem Niveau, die Technologie- und Wissenstransfer auf nationaler und internationaler Ebene bewirken. Zu diesem Zweck sollen Forschungseinheiten in Kärnten aufgebaut werden.
c) Unterstützung bei der Gründung und beim Ausbau von Unternehmen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen speziell durch eine Forcierung von innovativen, technologieorientierten Gründungen aus dem akademischen Bereich.
d) Abwicklung von Betriebsansiedlungsagenden, in welchen internationale Investoren und Unternehmen über den Wirtschaftsstandort Kärnten informiert werden sollen beziehungsweise die bei der Ansiedlung und Gründung unterstützt werden.
e) Unterstützung von Unternehmen mit Entwicklungspotenzial und Erhaltung von qualifizierten Arbeitsplätzen.

Leistungsempfänger:
Juristische Personen, die eine der folgenden Aufgaben bzw. eines der folgenden Tätigkeitsfelder wahrnehmen:


a) Aufgaben gemäß Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz:
Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), insbesondere der Investorenakquisition und -betreuung, des Standortmarketings und -managements, der Strukturentwicklung, des Technologiemarketings sowie der Einrichtung und des Betriebes von Technologie-, Industrie- und Gewerbeparks sowie von Forschungs-, Technologie- und Gründerzentren, Unterstützung bei der Gründung und beim Ausbau von Unternehmen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
b) Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen österreichischen EFRE -Länderprogramms »Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 2014–2020« , im Rahmen der ETZ -Programme »Italien–Österreich« und »Slowenien–Österreich« sowie anderer Europäischer Rahmenprogramme

  • Förderungsprüfung: Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsansuchen können bei Bedarf externe Sachverständige herangezogen werden.
  • Förderungsentscheidung: Die Entscheidung über die Förderung wird dem Förderungswerber schriftlich mitgeteilt. Er erhält im Falle einer Zusage ein Förderungsanbot oder im Falle einer Ablehnung ein begründetes Ablehnungsschreiben. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Das Förderungsanbot muss vom Förderungswerber und bei der kommerziellen Bankenfinanzierung vom finanzierenden Bankinstitut binnen sechs Wochen (gerechnet ab Absendung durch den KWF) angenommen werden, das heißt, das Förderungsanbot muss innerhalb der Frist firmenmäßig unterfertigt beim KWF einlangen (das Datum des Posteingangs beim KWF ist ausschlaggebend). Langt das Förderungsanbot nicht rechtzeitig beim KWF ein, gilt es unwiderruflich als zurückgenommen.
  • Zusätzlich zu den Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen, die in diesem KWF-Programm bereits enthalten sind, können weitere Förderungsvoraussetzungen im Förderungsanbot vereinbart werden.

Rechtsgrundlage

K-WFG LGBl Nr. 6/1993 idgF; KWF-Richtlinie "Basisfinanzierung"
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1037340