KWF-Programm "Investitionsförderungen" Link zur Förderung

Förderbare Projekte
Projekte, die von einer Förderungseinrichtung des Bundes, der Bundesländer oder der EU nach den entsprechenden Regeln gefördert werden beziehungsweise für die speziell gewidmete Mittel des Bundes, der Bundesländer oder der EU zur Verfügung stehen:

  • Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) | erp-Fonds
  • Andere Förderungseinrichtungen des Bundes, der Bundesländer oder der EU

Grundsätzlich fördert der KWF im Zuge einer »Kofinanzierung« an die Förderungsprogramme der oben genannten Förderungseinrichtungen und erkennt dahingehend die Förderungsentscheidung der jeweiligen Bundesförderstelle an. Eine abweichende Förderungsentscheidung (z. B. förderbare Kosten, Branchen, etc.) seitens des KWF ist möglich.

Stärkung der investiven Schwerpunktbereiche im Rahmen von Ausschreibungen des Bundes, der Bundesländer oder der EU, die den Zielsetzungen dieses KWF-Programms entsprechen:

Förderung von Gründung, Übernahme, Investition und Innovation

Zusätzlich zur Basisförderung kann bei förderbaren Projektkosten über EUR 300.000,- und Erfüllung spezieller Voraussetzungen|Schwerpunkte ein höherer Zuschuss gewährt werden.

Förderungswerber
Förderungswerber können natürliche oder nicht natürliche Personen sein, die im Rahmen eines von der EU beihilferechtlich genehmigten Programms oder einer Ausschreibung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder eine andere Förderungseinrichtung des Bundes, der Bundesländer oder der EU aufgrund einer bereits abgeschlossenen Förderungsvereinbarung gefördert werden. Das gesamte Projekt oder ein relevanter Anteil des Projekts muss in Kärnten realisiert werden.

Kosten, die vor Antragstellung beim Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds oder einer Bundesförderstelle beziehungsweise EU-Stelle angefallen sind, sind nicht förderbar.

Förderungsprüfung
Der KWF prüft die Förderungswürdigkeit nach den vorliegenden KWF-Richtlinien | KWF-Programmen beziehungsweise schließt sich dem Ergebnis der Förderungseinrichtungen des Bundes, der Bundesländer oder der EU an, wobei allerdings auf diese Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Die Entscheidung über die Beihilfengewährung trifft der KWF nach Maßgabe der bestehenden Förderrichtlinien sowie des jeweils verfügbaren Förderbudgets.
Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsanträge können bei Bedarf externe Sachverständige herangezogen werden.

Förderungsentscheidung
Die Entscheidung über die Förderung wird dem Förderungswerber schriftlich mitgeteilt. Er erhält im Falle einer Zusage ein Förderungsanbot oder im Falle einer Ablehnung ein begründetes Ablehnungsschreiben.
Das Förderungsanbot muss vom Förderungswerber binnen 6 Wochen (gerechnet ab Absendung durch den KWF) angenommen werden, das heißt, ein Exemplar muss innerhalb der Frist firmenmäßig unterfertigt beim KWF einlangen (das Datum des Posteingangs beim KWF ist ausschlaggebend). Langt das Förderungsanbot nicht rechtzeitig beim KWF ein, gilt es unwiderruflich als zurückgenommen.
Zusätzlich zu den Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen, die im KWF-Programm bereits enthalten sind, können weitere Förderungsvoraussetzungen im Förderungsanbot vereinbart werden.

Rechtsgrundlage

K-WFG LGBl Nr. 6/1993 idgF; KWF-Rahmenrichtlinie; KWF-Programm "Investitionsförderungen" (KWF-Rahmenrichtlinie bzw. De-minimis-Regel)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1037332