Errichtungsförderung im Eigentum Link zur Förderung

Gefördert wird die Errichtung von

  • Einzel-/Doppelhäusern
  • Bauernhäusern
  • Austraghäusern
  • Häusern in der Gruppe bzw. Wohnungen im Wohnungseigentum sowie
  • die Schaffung neuen Wohnraums durch Auf-, Zu-, Ein- oder Anbau im Bundesland Salzburg

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundfördersatz entsprechend der Familienverhältnisse sowie Zuschlägen für verbesserte Gesamtenergieeffizienz, ökologische Baustoffwahl und barrierefreie Ausführung.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen
Postfach 527 : 5010 Salzburg
wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/210

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Genauere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

  • Die Prüfung erfolgt aufgrund von angegebenen persönlichen Daten, Einkommensunterlagen, Meldedaten, Versicherungsdatenauszügen, Belegkontrollen, AMS-Bestätigungen, Kontoauszügen, Scheidungsvergleichen, Gerichtsurteilen, Jugendamtsvereinbarungen und diversen anderen behördlichen Bestätigungen.
  • Weiters erfolgt durch einen Mitarbeiter der Abteilung 10 eine Vor-Ort-Kontrolle.

Rechtsgrundlage

§ 24 und § 25 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl 23/2015 idgF; § 12 und § 13 Wohnbauförderungsverordnung 2015 LGBl 29/2015 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1035922