Schulkostenförderung Link zur Förderung

Es werden Kosten für Schulausbildungen gefördert. Förderbare Schulausbildungen sind Ausbildungen an Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBL. 242/1962 in der geltenden Fassung BGBL. I Nr. 48/2014.

Fördernehmer/innen können sein:

  • Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und öffentlich-rechtlich Bedienstete
  • Arbeitslose und Arbeitsuchende
  • Wiedereinsteiger/innen und Berufseinsteiger/innen
  • Selbständige Unternehmer/innen mit nicht mehr als neun Mitarbeiter/innen
Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Gesellschaft und Arbeit
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Förderung beträgt für Schulausbildungen, die ab 01.01.2015 beginnen:

  • 30 % der Schulkosten als Basisförderung und
  • 20 % der Schulkosten als Bildungsbonus für bestimmte positiv abgelegte Schlussprüfungen.

Der Maximale Förderbetrag beträgt für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019 € 3.000,- pro Person und kann bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilbeträgen beantragt und gewährt werden.

Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulausbildung bei Vorlage folgender Nachweise:

1. Für die Auszahlung der Basisförderung sind spätestens drei Monate nach Schulende (letzter Schultag) folgende Nachweise unaufgefordert zu übermitteln:

    • Bestätigung der Schule über die 75%ige Anwesenheit
    • Nachweis über die Bezahlung der Schulkosten
    • Nachweise über gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen

2. Für die Auszahlung eines Bildungsbonus ist spätestens drei Monate nach Abschluss (Ausstellungsdatum des Zeugnisses) folgender Nachweis zu übermitteln:

    • Nachweis über die positiv abgelegte Prüfung

Förderungen anderer Institutionen sind bei der Bemessung des Förderbetrages gemäß Richtlinie zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage

§ 14 Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Rahmenrichtlinie der Arbeitsmarktförderung des Landes Tirol, Richtlinie Sonderprogramm Schulkostenförderung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1035880