Fachabschlussbeihilfe Link zur Förderung

Es werden die mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten für die Dauer von bestimmten beruflichen Bildungsmaßnahmen gefördert, deren Kurskosten vom AMS Tirol finanziert werden.

Fördernehmer/innen können Personen ab dem 19. Lebensjahr sein, die arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF sind und eine Förderung des AMS Tirol zur Absolvierung einer im Rahmen des AMS-Kursprogrammes oder der Kurskostenförderung geförderten Bildungsmaßnahme erhalten.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Gesellschaft und Arbeit
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Höhe des AMS-Leistungsbezuges und beträgt: 

  • bei einem Tagessatz bis € 25,- monatlich € 350,-
  • bei einem Tagessatz von € 25,01 bis € 30,- monatlich € 200,-
  • bei einem Tagessatz von € 30,01 bis € 35,- monatlich € 50,-

Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt monatlich im Nachhinein.

Eine Auszahlung der letzten drei Förderraten erfolgt nach Absolvierung der Ausbildung bei Vorlage folgender Nachweise:

  • Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung
  • Nachweis über zwischenzeitig gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen

Diese Nachweise sind binnen drei Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen.

Förderungen anderer Institutionen sind bei der Bemessung des Förderbetrages gemäß Richtlinie zu berücksichtigen.

  • Eine Auszahlung der letzten drei Förderraten erfolgt nur, wenn die Absolvierung der Ausbildung nachgewiesen wird.
  • Um Angaben, die der/die Förderwerber/in bei Antragstellung im Erklärungsweg angegeben hat, überprüfen zu können, behält sich die Förderstelle eine Stichprobenüberprüfung nach Gewährung der Förderung vor.

Rechtsgrundlage

§ 14 Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Rahmenrichtlinie der Arbeitsmarktförderung des Landes Tirol, Richtlinie Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1035740