Die Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn durch mobile Betreuungs- und Pflegedienste eine angemessene Versorgung zu Hause oder in anderen niederschwelligeren Einrichtungen (z.B. Betreutes Wohnen) nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann.
Keine ärztliche rund um die Uhr-Betreuung; Ärztin/Arzt kommt bei Bedarf ins Haus bzw. hausinterne Ordinationszeiten. Pflegebedürftige Menschen ab einem Bedarf der Pflegegeldstufe 3. Der Bedarf wird vom FSW festgestellt.