Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Förderungsnehmer können sowohl Gemeinden und Gemeindeverbände, Tourismusverbände, Vereine als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen mit einschlägigen rechtlichen Genehmigungen sein. Gefördert werden wesentliche Verbesserungsmaßnahmen in Kleinst- und Kleinschigebieten. Ein Kleinstschigebiet im Sinne dieser Richtlinie ist ein Schigebiet, das nach der Umsetzung der geplanten Maßnahme eine Beförderungskapazität von max. 5.000 Personen pro Stunde aufweist. Wird nach Umsetzung der geplanten Maßnahme eine Beförderungskapazität von bis zu 10.000 Personen pro Stunde erreicht, handelt es sich um ein Kleinschigebiet im Sinne dieser Richtlinie. Reine Erneuerungs-/Ersatzinvestitionen können nur in Kleinstschigebieten gefördert werden. Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist eine damit einhergehende Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Ausgeschlossen ist die Förderung von Vorhaben, die dem Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm 2005, LGBl. Nr.10/2005 bzw. LGBl. Nr. 63/2011 widersprechen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Größe des jeweiligen Schigebietes.