Infrastrukturförderung - Verbesserung von Infrastrukturangeboten in Kleinstschigebieten Link zur Förderung

Förderungsnehmer können sowohl Gemeinden und Gemeindeverbände, Tourismusverbände, Vereine als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen mit einschlägigen rechtlichen Genehmigungen sein. Gefördert werden wesentliche Verbesserungsmaßnahmen in Kleinst- und Kleinschigebieten. Ein Kleinstschigebiet im Sinne dieser Richtlinie ist ein Schigebiet, das nach der Umsetzung der geplanten Maßnahme eine Beförderungskapazität von max. 5.000 Personen pro Stunde aufweist. Wird nach Umsetzung der geplanten Maßnahme eine Beförderungskapazität von bis zu 10.000 Personen pro Stunde erreicht, handelt es sich um ein Kleinschigebiet im Sinne dieser Richtlinie. Reine Erneuerungs-/Ersatzinvestitionen können nur in Kleinstschigebieten gefördert werden. Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist eine damit einhergehende Verbesserung der Wirtschaft­lichkeit. Ausgeschlossen ist die Förderung von Vorhaben, die dem Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm 2005, LGBl. Nr.10/2005 bzw. LGBl. Nr. 63/2011 widersprechen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Größe des jeweiligen Schigebietes.

  • Belegkontrolle
  • Fallweise Vor-Ort-Kontrolle

Rechtsgrundlage

Rahmenrichtlinie für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol; Richtlinie Infrastrukturförderungsprogramm "Verbesserung von Infrastrukturangeboten in Kleinst- und Kleinschigebieten"
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1034818