Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Förderungsnehmer können Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36 ff) sein, die entweder im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung oder in nachstehen-der Liste angeführt sind:
- Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen mit der Berechtigung der RTR GmbH
- Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten für Tirol und Vorarlberg mit Standort in Tirol Große Unternehmen mit aufrechter Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung können nur im Rahmen der De-minimis Verordnung1 oder in nationalen Regionalförderungsgebieten2 auch nach Artikel 14 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3 gefördert werden.