Persönliche Assistenz Link zur Förderung

Die Förderung Persönliche Assistenz

  • ermöglicht Menschen mit Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes und integriertes Leben in einer selbst gewählten Lebensform, stellt den Verbleib in der gewohnten Umgebung, als Alternative zu einer stationären Einrichtung sicher und trägt somit zur Steigerung der Lebensqualität der Menschen mit Beeinträchtigungen bei.
  • ist jede Form der persönlichen Hilfe, die Menschen mit Beeinträchtigungen in die Lage versetzt, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Die Menschen mit Beeinträchtigungen bestimmen als Auftraggeber/innen selbst den Ort und den Inhalt der Assistenz sowie die Person, welche die Assistenzleistung erbringen soll

Die Förderung Persönliche Assistenz wird in Form der

  • Persönliche Assistenz nach dem Trägermodell
  • Persönliche Assistenz nach dem Auftraggebermodell

angeboten.

Differenzierung:

Persönliche Assistenz nach dem Trägermodell wird durch anerkannte Trägereinrichtungen erbracht.

Persönliche Assistenz nach dem Auftraggebermodell wird durch

  • selbständig tätige „Persönliche Assistenten“ im Sinne des Oö. Sozialberufegesetzes erbracht.
  • Und setzt ein hohes Ausmaß an Selbstorganisation des Menschen mit Beeinträchtigungen voraus.


Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.

Die Sachleistungsempfänger und sonstige beitrags- und kostenersatzpflichtige Personen haben gemäß § 20 Oö Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF in Verbindung mit der Oö ChG Beitrags- und Richtsatzverordnung Beiträge sowie gemäß §§ 39 bis 45 Oö Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF Kostenersatz zu den Sachleistung zu zahlen.

Kontrolle und Qualitätssicherung gem. § 29 Oö Chancengleichheitsgesetz idgF in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht.
Die Kontrolle der Landesregierung ist unter Einbindung der Interessenvertretung dahingehend auszuüben, dass
1. die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung entsprechen
2. die Entgelte sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.

Rechtsgrundlage

§§ 13, 27, 28 und 30 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF, § 11 Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung idgF

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1034701