Beitrag des Landes für die Allgemeinen Tiergesundheitsmaßnahmen Link zur Förderung

Der Tiergesundheitsfonds (TGF) ist gemäß § 1 Tiergesundheitsfondsgesetz (TGFG) unter anderem dazu bestimmt, Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zu übernehmen. Dem Kuratorium nach § 4 TGFG obliegt die Entscheidung über die Kostenübernahme, der Tiergesundheitsbeirat nach § 5 TGFG ist hierzu zu hören.

Die allgemeinen Tiergesundheitsmaßnahmen betonen den prophylaktischen Charakter zur Verhinderung von Tierkrankheiten. Es liegen die Überlegungen zu Grunde, den Tierhaltern einen Teil der Mehraufwendungen zu vergüten, die ihnen durch die Erfüllung von tiergesundheitsfördernden Kriterien entstehen, die über dem gesetzlichen Standard liegen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Va - Landwirtschaft und ländlicher Raum
Römerstraße 15
6901 Bregenz
+43(0)5574/511-25105
landwirtschaft@vorarlberg.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Tiergesundheitsfonds; Verordnung der Landesregierung gemäß Tiergesundheitsfondsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

3 Mio. Euro

Referenznummer

1033620