Die Gewährung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014 idgF.
Dem Bundeskanzleramt ist ein rechtsgültig unterfertigtes Förderungsansuchen samt den notwendigen Anlagen (Kostenkalkulation, ausführliche Projektbeschreibung, Finanzierungsplan) zu übermitteln.
Des Weiteren können nur jene Projekte/Vorhaben gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden (Unzulässigkeit von rückwirkenden Förderungen).
Mit der Übermittlung des rechtsgültig unterfertigten Förderungsansuchens werden auch gleichzeitig die "Allgemeinen Förderungsbedingungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt" akzeptiert.
Dem Förderungswerber / der Förderungswerberin wird nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dem BKA verfügbaren Mitteln ein finanzieller Zuschuss gewährt, sofern das zu fördernde Projekt/Vorhaben gemäß dem BMG 1986 in den Zuständigkeitsbereich des BKA fällt und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Dem Bundeskanzleramt ist ein rechtsgültig unterfertigtes Förderungsansuchen samt den notwendigen Anlagen (ausführliche Projektbeschreibung, Kostenkalkulation, Finanzierungsplan, etc.) zu übermitteln.