Zuweisungen gemäß § 30 HSG 1998 der ÖH an die HochschülerInnenschaften an den Universitäten Link zur Förderung

§ 30 HSG 1998 sieht vor, dass die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft 85 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten anzuweisen hat.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

ÖH
-

Rechtsgrundlage

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

-
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1032747