- Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
a.) Fremden mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach § 69a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 76 NAG,
b.) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
c.) Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie deren ledigen minderjährigen Kindern, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Voraussetzung ist der Abschluss eines Leistungsvertrages mit den Erbringern der Sachleistungen der Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Tirol.