Verdienstentgangsentschädigung nach dem Epidemiegesetz Link zur Förderung

Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Privatpersonen und Unter-nehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung wenn und soweit

  • sie abgesondert worden sind, oder
  • ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder
  • ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder
  • sie in einem in seinem Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
  • sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
  • sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder
  • sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind,
    und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMSGPK - Abt. IX/A/4
1030 Wien, Radetzkystraße 2
01/71100-
sylvia.fueszl@gesundheitsministerium.gv.at
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 32 Epidemiegesetz 1950 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Entschädigungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder).

Referenznummer

1031582