Einmalige Leistungen des Mindestsicherungsfonds Link zur Förderung

Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann im Rahmen der Mindestsicherung eine einmalige Unterstützung durch den Mindestsicherungsfonds gewährt werden. Es werden dabei insbesondere einmalige Zuschüsse zur Vermeidung besonderer Härtefälle gewährt (zB für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder bei einer Betriebskostennachzahlung).

Es besteht Gebühren- und Abgabenfreiheit gemäß § 48 Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Rechtsgrundlage

§§ 36, 37 und 38 Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1030345