Volle Erziehung in Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe Link zur Förderung

Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Kriseneinrichtungen, Sozialpädagogische Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche, Kinderdorf-Familien, Betreutes Wohnen, etc.) ist zu gewähren, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und/oder eine Unterstützung der Erziehung zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreicht (Tariffinanzierung + Taschengeldregelung).

Die Kinder und Jugendlichen erhalten in den diversen Wohnformen eine "pflegerische" Vollversorgung inkl. Taschengeld, sowie eine dauerhafte bzw. für die Zeit der Krise anhaltende erzieherische Betreuung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung.

Die Leistungsangebote werden vom Land Salzburg selbst oder ausschließlich von anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer bestimmten Einrichtung iSd § 21 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Gruppe Kinder- und Jugendhilfe
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Bezirkshauptmannschaft Hallein, Gruppe Kinder- und Jugendhilfe
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Bezirkshauptmannschaft St. Johann, Gruppe Kinder- und Jugendhilfe
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Magistrat der Stadt Salzburg, Abteilung Soziales, Jugendamt
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gruppe Kinder- und Jugendhilfe
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Kinder- und Jugendhilfe
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/02: Kinder- und Jugendhilfe
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/jugendaemter_kontakt.aspx

Unterhaltspflichtige sind zum Kostenbeitrag verpflichtet. Der Kostenbeitrag wird indivudell berechnet und ist abhängig von der Einkommenssituation.

  • Jährlicher Rechnungsabschluss des Trägers
  • Fachaufsicht

Rechtsgrundlage

§ 18 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl 32/2015 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1029446