Die Durchführbarkeit der Vorhaben muss durch entsprechend personelle, finanzielle und sachliche Voraussetzungen gegeben erscheinen.
Der Förderungswerber erfüllt die Bedingungen der „Verpflichtungserklärung“, die wie folgt lauten:
Der Förderungswerber verpflichtet sich, den Förderungsbetrag widmungsgemäß zu verwenden und diesen zurückzuerstatten, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betrages nicht gegeben ist bzw. nicht innerhalb eines Jahres nach Subventionserteilung nachgewiesen wird oder werden kann, wenn das fertig gestellte Vorhaben oder das geförderte Projekt nicht im Sinne der eingereichten Unterlagen oder nicht plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt wird, wenn zur Projekterfüllung unerlaubt beschäftigte Arbeitskräfte herangezogen werden oder wenn wiederholt oder gröblich gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F.) verstoßen wurde oder wenn eine Erschleichung der Förderung durch unwahre bzw. unvollständige Angaben vorliegt.
Erklärung des Förderwerbers, ob und von welchen Stellen und in welcher Höhe er sonst noch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für das gleiche Vorhaben beantragen wird oder bereits beantragt bzw. erhalten hat.
Die widmungsgemäße Verwendung der Subvention ist vom Förderungswerber in ausreichender Form nachzuweisen (Originalbelege) bzw. ist Organen der fördernden Stelle gegebenenfalls an Ort und Stelle zu ermöglichen.
Förderansuchen sind vor Projektbeginn einzureichen
Formloses schriftliches Ansuchen, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
- Beschreibung des Vorhabens
- Kostennachweis
- Finanzierungsplan
- behördliche Bewilligungen (nach Erfordernis)