Lärmschutzmaßnahmen Landesstraßen B+L Link zur Förderung

Förderung von aktiven (z.B. Errichtung von Lärmschutzwänden) und passiven (Maßnahmen am Gebäude wie z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern) Lärmschutzmaßnahmen für Gebiete, welche einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt sind. Antragsteller können sein: Eigentümer des Gebäudes, Hausverwaltung oder Mieter mit Zustimmung des Eigentümers.

Die Vorlage der Schlussrechnung hat binnen zwölf Monaten ab Zusage zu erfolgen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie für Lärmschutzmaßnahmen an Landesstraßen
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1029024