Soziale Mindestsicherung zum Wohnbedarf - Mietvorauszahlungen (§ 13 Abs. 1 K-MSG) Link zur Förderung

Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gemäß § 12 K-MSG können im Einzelfall zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf erhalten.

Die Erbringung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs, um drohende soziale Notlagen hintanzuhalten, kann bei außergewöhnlichem Bedarf durch Mietvorauszahlungen, die Übernahme von Mietrückständen sowie sonstige zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderliche Zahlungen erfolgen (§ 13 Abs. 1 K-MSG).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 1 lit. a Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr. 56/2013 (bzw. in der jeweils geltenden Fassung)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1028562