Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gemäß § 12 K-MSG können im Einzelfall zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf erhalten.
Die Erbringung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs, um drohende soziale Notlagen hintanzuhalten, kann bei außergewöhnlichem Bedarf durch Mietvorauszahlungen, die Übernahme von Mietrückständen sowie sonstige zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderliche Zahlungen erfolgen (§ 13 Abs. 1 K-MSG).