Soziale Mindestsicherung zur Verschaffung einer angemessenen Altersversorgung (§ 12 Abs. 6 K-MSG) Link zur Förderung

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Pensionsversicherung geleistet werden, um eine Alterssicherung zu ermöglichen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 12 Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 56/2013 (bzw. in der jeweils geltenden Fassung)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1028554