Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gem. § 4 K-MSG:
- Hauptwohnsitz in Kärnten bzw.
- tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich und die Berechtigung zu einem mehr als 4-monatigen Aufenthalt in Kärnten.
Besondere Voraussetzungen:
- Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensbedarf sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 K-MSG zu versichern, soweit diese nicht bereits selbst pflichtversichert sind, Angehörige eine pflichtversicherten Person sind (MITVERSICHERUNG) oder freiwillig versicherte Personen im Sinne des § 19a ASVG idgF sind. Dieselbe Regelung gilt für stationär Untergebrachte in Einrichtungen der Heim- und Anstaltspflege, der Zentren für Psychosoziale Rehabilitation, der Behindertenhilfe sowie der Jugendwohlfahrt.
- Sonstigen Personen ist bei festgestellter Hilfsbedürftigkeit (z.B. keine Krankenversicherung) Krankenhilfe zu gewähren.
Gegebenenfalls Unterlagen über das Nichtbestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung (eigene Pflichtversicherung, Mitversicherung mit einem Angehörigen; freiwillige Versicherung im Sinne des § 19a ASVG idgF).
Nachweis Einkommen (umfassender Einkommensbegriff) des Hilfesuchenden, der unterhalspflichtigen Personen und der mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährten (insbesondere aktuelles Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Einheitswertbescheid, Unterhaltszahlungen, AMS Bezüge, Pensionsbezüge).