Tageshospiz, Niederösterreich Link zur Förderung

Das Land NÖ gewährt einen Zuschuss zu den Kosten der Tagesbetreuung von Palliativpatienten in bewilligten sozialen Einrichtungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Die leistungserbringende Einrichtung berechnet und hebt vom hilfesuchenden einen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen und Pflegegeld ein. Für die Berechnung  des Kostenbeitrages hat der hilfesuchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen und den Pflegegeld-Bezug nachzuweisen.   

Die Differenz zwischen den verrechenbaren Kosten der Tagespflege und dem eingehobenen Kostenbeitrag kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungssprengel die Einrichtung liegt, zum Ersatz eingereicht werden.

Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Tagespflege ist von der Tagespflege erbringenden Einrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Tagespflege“ zu übermitteln. Ein neuerlicher Antrag ist nur dann erforderlich, wenn seit der Antragstellung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise für den Einkommens- und Pflegegeldbezug in Kopie anzuschließen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales und Generationenförderung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
02742/9005-16362
post.gs5@noel.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 19 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 idgF iVm § 48 NÖ SHG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Verkürzter Zahlungsweg
    Laut NÖ handelt es sich um einen verkürzter Zahlungsweg: Die hilfsbedürftige Person erhält einen Zuschuss vom Land, der nicht der Person, sondern der Sozialeinrichtung ausgezahlt wird. Der Geldbetrag geht somit nicht zuerst an die Person, die dann die Förderung weitergibt, sondern direkt an die Einrichtung. Folgende Voraussetzungen werden erfüllt: • Antragstellung: Privatperson stellt den Antrag und nicht die Einrichtung • Anspruch auf die Leistung hat die Privatperson • Anspruch besteht auf eine Geldleistung und nicht auf eine Sachleistung • Es ist identifizierbar, wer die Leistung in Anspruch genommen hat • Die Einrichtung ist bei der Abwicklung behilflich

Referenznummer

1026053