Kurzzeitpflege, Niederösterreich Link zur Förderung

Das Land NÖ leistet einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege im Einzelfall.

Die Kurzzeitpflege erbringende Einrichtung berechnet und hebt vom hilfesuchenden den Kostenbeitrag ein. Für die Berechnung des Kostenbeitrages hat der Hilfe Suchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen und den Pflegegeld-Bezug nachzuweisen.   

Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist von der Pflegeeinrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Kurzzeitpflege" zu übermitteln. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise, insbesondere für den Einkommens- und Pflegegeldbezug in Kopie anzuschließen.

Durch die Bezirksverwaltungsbehörde wird die Zuschussleistung aus Sozialhilfemitteln  im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht. Auf diese Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales und Generationenförderung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
02742/9005-16362
post.gs5@noel.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 19 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 idgF iVm § 48 NÖ SHG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Verkürzter Zahlungsweg
    Das Land NÖ leistet einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege im Einzelfall. Beruht auf dem Sozialhilfegesetz. Aus SHG lässt sich Bedürftigkeit ableiten (Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen). Aus der Beschreibung des LAs geht hervor, dass die Einkommensverhältnisse offengelegt werden müssen. Es liegt laut Aussage von NÖ ein verkürzter Zahlungsweg vor.

Referenznummer

1026038