Kostentragung Heilbehandlung - teilstationären und stationären Einrichtungen, Niederösterreich Link zur Förderung

Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z.B. Therapiestätten für Kinder und Jugendliche mit cerebraler Bewegungsstörung, Einrichtungen für suchtkranke Personen, in Betracht.

Die Leistung wird auf Antrag der hilfesuchenden Person vom Land NÖ für diese erbracht und direkt an den Träger ausbezahlt. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales und Generationenförderung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
02742/9005-16362
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 27 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 idgF, iVm § 48 NÖ SHG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Verkürzter Zahlungsweg
    Laut NÖ handelt es sich um einen verkürzter Zahlungsweg: Die hilfsbedürftige Person erhält einen Zuschuss vom Land, der nicht der Person, sondern der Sozialeinrichtung ausgezahlt wird. Der Geldbetrag geht somit nicht zuerst an die Person, die dann die Förderung weitergibt, sondern direkt an die Einrichtung. Folgende Voraussetzungen werden erfüllt: • Antragstellung: Privatperson stellt den Antrag und nicht die Einrichtung • Anspruch auf die Leistung hat die Privatperson • Anspruch besteht auf eine Geldleistung und nicht auf eine Sachleistung • Es ist identifizierbar, wer die Leistung in Anspruch genommen hat

Referenznummer

1025972