Hilfe bei stationärer Pflege, Niederösterreich Link zur Förderung

Diese Hilfe umfasst die Kostentragung für alle stationären Betreuungs- und Pflegemaßnahmen für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf haben. Die stationäre Pflege erfolgt in Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime). Die Leistung besteht darin, dass das Land NÖ die vollen Kosten des Pflegeheimaufenthaltes übernimmt. Die hilfesuchende Person (allenfalls auch Dritte) hat dem Land NÖ einen Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen und Pflegegeld zu leisten.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales und Generationenförderung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
02742/9005-16362
post.gs5@noel.gv.at

Gemäß § 72 NÖ SHG sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Rechtsgrundlage

§ 12 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 idgF, iVm § 48 NÖ SHG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Verkürzter Zahlungsweg
    Laut NÖ handelt es sich um einen verkürzter Zahlungsweg: Die hilfsbedürftige Person erhält einen Zuschuss vom Land, der nicht der Person, sondern der Sozialeinrichtung ausgezahlt wird. Der Geldbetrag geht somit nicht zuerst an die Person, die dann die Förderung weitergibt, sondern direkt an die Einrichtung. Folgende Voraussetzungen werden erfüllt: • Antragstellung: Privatperson stellt den Antrag und nicht die Einrichtung • Anspruch auf die Leistung hat die Privatperson • Anspruch besteht auf eine Geldleistung und nicht auf eine Sachleistung • Es ist identifizierbar, wer die Leistung in Anspruch genommen hat • Die Einrichtung ist bei der Abwicklung behilflich

Referenznummer

1025956