Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Für Sonderbedarfe von Personen, die einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes haben, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.