Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Zusatzleistung, Niederösterreich Link zur Förderung

Für Sonderbedarfe von Personen, die einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes haben, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung GS5
post.gs5@noel.gv.at

Gemäß § 38 NÖ MSG sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen dieses Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Rechtsgrundlage

§ 13 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1024264