Förderung von Einzelbetrieblichen Investitionen nach der Sonderrichtlinie des Bundes Link zur Förderung

Es werden bauliche Investitionen in landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude einschließlich technische Einrichtungen, Biomasseheizungen, Almgebäude, bauliche Investitionen und technische Einrichtungen für die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte zur Nutzung von Marktnischen und Innovationen sowie Investitionen im Obst- und Gartenbau und der Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen der Innenwirtschaft, gefördert.

Förderwerber können natürliche und juristische Personen, die eigenständig einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, sein.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732/7720-11501
lfw.post@ooe.gv.at
https://www.land-oberoesterreich.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Es werden, bezogen auf die Förderperiode von 7 Jahren, max. 150.000 Euro pro betrieblicher Arbeitskraft bzw. max. 300.000 Euro pro Betrieb anerkannt.
  • Die Untergrenze der anrechenbaren Kosten beträgt mind. 10.000 Euro bzw. in den Spezialbereichen Biomasseheizungen, Almwirtschaft, Bienenhaltung, Verbesserung der Qualitätshygiene und Umweltbedingungen mind. 5.000 Euro.

Die Förderintensität beträgt:

  • max. 50 % für Investitionen auf Almen,
  • max. 30 % für Investitionen für besonders tierfreundliche Stallbauten sowie im Gartenbau,
  • max. 25 % für Investitionen in Marktnischen und Innovationen sowie in die Be- und Verarbeitung und Vermarktung und für Investitionen im Obstbau und in Düngersammelanlagen
  • max. 20% für alle übrigen Investitionen

Neben den Investitionszuschüssen können auch Zinsenzuschüsse für Agrarinvestitionskredite gewährt werden.

Die Förderungswerber müssen für die getätigten Investitionen Zahlungsnachweise mittels Originalbelegen (Rechnungen samt Zahlungsbelegen) nachweisen. Die Förderungsabwicklungsstelle überprüft diese Verwendungsnachweise und führt jedenfalls bei Investitionen ab 20.000 Euro (darunter Stichproben) Vor-Ort-Kontrollen durch.

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 "Sonstige Maßnahmen" idgF; Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF; die neue Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Programmperiode 2014 - 2020 ist erst in Ausarbeitung und es liegt daher für die neue Programmperiode noch keine gültige Richtlinie vor
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1023282