Wohnen Link zur Förderung

Die Förderungen

  • Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft, mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe
  • Wohnen in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe
  • das Kurzzeitwohnen
  • das Übergangswohnen (als Sonderform)

sollen Menschen mit Beeinträchtigungen jeden Alters, die in ihrem bisherigen Umfeld vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr leben können oder wollen und Unterstützung benötigen eine Wohn- und Betreuungsmöglichkeit bieten.

  • Spezielle Wohnangebote für Menschen mit Suchterkrankungen ab dem Erreichen der Volljährigkeit als:
    • Vollbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.2 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) als unbefristetes Wohnangebot (Aufgrund der schwerwiegenden und zum Teil bereits chronifizierten Krankheitsbilder). Dieses Angebot entspricht der Leistungsform: Wohnen (vollbetreut) in einem Wohnheim.
    • Teilbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) als un-/befristetes Wohnangebot mit verpflichtender Beschäftigung (im Rahmen des Wohnkonzepts) für Personen, die Motivation zur Abstinenz aufweisen. Dieses Angebot entspricht der Leistungsform Wohnen (teilbetreut) in Wohnungen oder Wohngemeinschaften.

Förderempfänger sind die Trägerorganisationen, die Sachleistungen im Bereich Wohnen für beeinträchtigte Personen erbringen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.

Die Sachleistungsempfänger und sonstige beitrags- und kostenersatzpflichtige Personen haben gem. § 20 Oö Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF in Verbindung mit der Oö Chancengleichheitsgesetz Beitrags- und Richtsatzverordnung Beiträge sowie gemäß §§ 39 bis 45 Oö Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF Kostenersatz zu den Sachleistung zu zahlen.

Kontrolle und Qualitätssicherung gem. § 29 Oö Chancengleichheitsgesetz idgF in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht.
Die Kontrolle der Landesregierung ist unter Einbindung der Interessenvertretung dahingehend auszuüben, dass
1. die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung entsprechen
2. die Entgelte sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.

Rechtsgrundlage

§§ 12, 17, 27, 28 und 30 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF. § 10 Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung idgF.

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1023126