Vorhaben, die im Rahmen des Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2014 bis 2020 gefördert werden können, sind EU-kofinanziert zu unterstützen.
Unabhängig von der Dauer des Vorhabens ist jährlich ein Antrag zu stellen.
Für Förderungen zum Sach- und Personalaufwand gilt darüber hinaus: Die Förderung ist eingeschränkt auf Aktivitäten im Inland, ausgenommen Ausstellungen und Messen.
Eine Förderung erfolgt nur in der Startphase. Als Startphase gilt ein Zeitraum bis zu 3 Jahren ab Genehmigung des Vorhabens. In besonders begründeten Fällen kann dieser Zeitraum nach Maßgabe der Schwierigkeit und der agrar- und regionalpolitischen Bedeutung um ein Jahr ausgedehnt werden.
Das Vorhaben muss von allgemeinem Interesse für den betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor sein.
Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Endbericht zu erstellen, in dem auch auf den Grad der Zielerreichung Bedacht zu nehmen ist.
Wenn Personal der Landwirtschaftskammern oder vom BMLFUW mitfinanzierte land- und forstwirtschaftliche Lehrkräfte bei Aufbau, Leitung oder Überwachung von Vorhaben mitwirken, so kann der diesbezügliche Personalaufwand nicht in die Förderung einbezogen werden.
Zum Zwecke der Beurteilung der Förderwürdigkeit der geplanten Vorhaben sind der Förderungsabwicklungsstelle folgende Informationen zu übermitteln:
- Förderungswerber
- Kurzbeschreibung
- Finanzierung
- geplanter Projektbeginn