Voraussetzung für eine Förderung ist die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden, für die
- die Baubewilligung für die Errichtung der überwiegenden Teile des Gebäudes mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Ansuchens erteilt wurde, außer es handelt sich um
- den Anschluss an Fernwärme oder um Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996) vor mindestens 5 Jahren erfolgt sein muss, oder
- um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen;
- die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den Bestimmungen des K-WBFG 1997 entsprechen und als Hauptwohnsitz regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden;
- durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einem zeitgemäßen Standard erfolgt;
- die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer nachgewiesen wird;
- die Kosten der Sanierungsmaßnahmen insgesamt nachweislich mindestens € 2.000,- exklusive USt betragen, die Rechnungen in ihrem Leistungsumfang den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet sind und die einzelnen Rechnungen mindestens einen Betrag von € 100,- exklusive USt aufweisen;
- soweit es sich um thermische Sanierungsmaßnahmen oder den Austausch von Wärmeversorgungsanlagen handelt,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Energieberatung vor Ort durchgeführt wurde,
- im Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis über den Ist-Zustand sowie ein Energieausweis, der den Nachweis enthalten muss, welche energetische Verbesserungen mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht werden, vorgelegt wird;
Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen
- Solaranlagen für die Warmwasser,
- Solaranlagen für die Wärmeversorgung (Heizungseinbindung),
- den Anschluss an bestehende Wärmeversorgung (Pkt. IV.1. und IV.4.)
- eine Wärmepumpe für Warmwasser,
- die Ersterrichtung von Sanitäranlagen,
- eine Dacherneuerung,
- den Einbau von Aufzügen,
- behindertengerechte Maßnahmen,
- bauliche Maßnahmen für Menschen mit Behinderung,
- Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen einer Großfamilie entsprechen, oder
- Photovoltaik
betreffen.
Bei Sanierungen von Gebäuden mit mindestens 9 Wohnungen oder Wohnheimen mit mindestens 18 Schlafstellen sind für die Vergabe von Bauleistungen die Vergabevorschriften des VI. Abschnitts der Richtlinien zum Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 und zum Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, mit denen nähere Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen im Zusammenhang mit der Schaffung und Sanierung von Wohnraum festgelegt werden, zu beachten.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Anträge auf Gewährung einer Wohnhaussanierung müssen ausnahmslos vor Beginn der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen eingereicht werden.
Anträge sind mit der Einreichmappe, die im Sekretariat der Abteilung 11, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, erhältlich sind, zu stellen.
Formulare und Informationsblätter sind auf der Abteilung Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau verfügbar. Zur Antragstellung ist jedoch die Einreichmappe verpflichtend.