Fahrtkostenzuschuss für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung

Fahrtkostenzuschüsse für notwendige Fahrten aufgrund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 (Förderung in Förderkindergärten und Schulen mit/ohne Internat), bzw. § 11 oder § 13 (vollinterne oder halbinterne Förderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe).

Dazu zählen: 

  • Fahrten von und zur Einrichtung, um die dort angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.  
  • Fahrten aufgrund einer amtlichen Vorladung bei der Behörde (z.B. Land Kärnten) in Angelegenheiten der Behindertenhilfe oder aufgrund von Verhandlungen bei Gericht in Angelegenheiten der Behindertenhilfe (nicht Pflegschaftsgericht, keine Kosten für Arztbesuche oder ähnliches)

Förderadressat: Menschen mit Behinderung gem. § 2 Abs. 1 K-ChG

  • Der Fahrtkostenzuschuss wird für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück, in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten Verkehrsmittels, gewährt.
  • Dies gilt auch für eine Begleitperson ohne die dem Mensch mit Behinderung die Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  • Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so werden für die Fahrten vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke berechnet und erstattet.

Vorlage der angeführten Belege, Unterlagen und Nachweise.

Rechtsgrundlage

§ 16 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1020791