Sozialhilfegesetz - Übernahme nicht gedeckter Kosten der Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen Link zur Förderung

Monatliche Zuzahlung an die Heimbewohnerin bzw. den Heimbewohner zu den nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckten Kosten einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Oberösterreichische Bezirkshauptmannschaften und Magistrate
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Kostenersatzpflicht
Gemäß §§ 45ff Oö. SHG 1998 sind Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe und ihre Erben zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet sind, wenn sie zu

  • hinreichendem Vermögen gelangen,
  • nachträglich bekannt wird, dass diese zur Zeit der Hilfestellung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten sowie
  • die Verwertung von sichergestelltem Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfen von folgenden Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz zu leisten ist:

  1. unterhaltspflichtige Angehörige nach Maßgabe des § 47 Oö. SHG 1998;
  2. sonstige Personen sofern ihnen die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe, während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall nach Maßgabe des § 48 Oö. SHG 1998 (Geschenknehmer).

Darüber hinaus gehen nach Maßgabe des § 49 Oö. SHG 1998 vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche, die die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger gegen einen Dritten hat, die der Deckung des Bedarfs dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über.

Abfrage u.a. von Einkommens-, Versicherungs, und Meldedaten. Belegkontrolle anhand von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen.

Rechtsgrundlage

§§ 6ff, 15 und 17 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 (LGBl. Nr. 82/1998 idgF.)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1020577