Fahrtkostenzuschuss für Menschen mit Behinderung
Kärnten
Fahrtkostenzuschüsse für notwendige Fahrten aufgrund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 (Förderung in Förderkindergärten und Schulen mit/ohne Internat), bzw. § 11 oder § 13 (vollinterne oder halbinterne Förderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe). Dazu zählen: Fahrten von und zur Einrichtung, um die dort angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Fahrten aufgrund einer amtlichen Vorladung bei der Behörde (z.B. Land Kärnten) in Angelegenheiten der Behindertenhilfe oder aufgrund von Verhandlungen bei Gericht in Angelegenheiten der Behindertenhilfe (nicht Pflegschaftsgericht, keine Kosten für Arztbesuche oder ähnliches) Förderadressat: Menschen mit Behinderung gem. § 2 Abs. 1 K-ChG