Menschen mit Behinderung - Taschengeld gem. § 13 Abs. 2 K-ChG Link zur Förderung

Anspruch auf ein Taschengeld haben Menschen mit Behinderung, die gem. § 13 Abs. 2 K-ChG stationär untergebracht sind und über keine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz -K-ChG, LGBl. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1020379