Mindestsicherungstaschengeld gem. § 11 Abs. 2 K-MSG bzw. § 12 Abs. 2 K-MSG Link zur Förderung

Anspruch auf ein Taschengeld aus Mitteln sozialer Mindestsicherung haben Personen, die stationär in einer Einrichtung betreut werden (psychiatrischen Einrichtung, Alten- und Pflegeheime) bzw. die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Alkohol- oder Drogenentwöhnungseinrichtung unterziehen, wenn sie selbst kein Einkommen bzw. Vermögen haben und darüber hinaus keine Unterhaltsansprüche bestehen.

Das Taschengeld wird direkt an den Hilfeempfänger ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz -K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1019868