Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Anspruch auf ein Taschengeld aus Mitteln sozialer Mindestsicherung haben Personen, die stationär in einer Einrichtung betreut werden (psychiatrischen Einrichtung, Alten- und Pflegeheime) bzw. die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Alkohol- oder Drogenentwöhnungseinrichtung unterziehen, wenn sie selbst kein Einkommen bzw. Vermögen haben und darüber hinaus keine Unterhaltsansprüche bestehen.
Das Taschengeld wird direkt an den Hilfeempfänger ausbezahlt.