Subventionen an die Tierschutzvereine Link zur Förderung

Es werden entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte Tiere von den Tierschutzvereinen aufgenommen. Die Förderung dient zur Abdeckung von Futterkosten, tierärztlichen Leistungen und Betreuung.

Förderadressat: Kärntner Tierschutzvereine

  • Die Kontrolle bezieht sich auf Vorlage der vorzulegenden Berichte der jeweiligen Tierschutzvereine.
  • Die Tierschutzvereine sind verpflichtet, bis zum 30. März des Folgejahres dem Land einen Bericht über die Finanzgebarung und die Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

Rechtsgrundlage

§ 30 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF, Leistungsvereinbarung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1018985