Sonderförderung für die Besuchspflicht (verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) Link zur Förderung

Sonderförderung der Betreuungskosten aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG.

Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind,

private Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind

Der Zuschuss (20 Stunden beitragsfreie Besuchspflicht) wird von den Rechtsträgern mit dem Elternbeitrag gegenverrechnet.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 2: Kultur, Bildung, Gesellschaft, Referat 2/01 - Elementarbildung und Kinderbetreuung
Postfach 527, 5010 Salzburg
kinder@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/themen/bildung/kinder

Die Auszahlung der Zuschüsse an die Rechtsträger der Einrichtungen erfolgt in zwei Teilbeträgen.

Rechtsgrundlage

§22 und §47 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1017318