Besuchsbegleitung im Land Salzburg Link zur Förderung

Die Besuchsbegleitung dient der Herstellung, Begleitung und Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen dem Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und dem Kind.

Eine Besuchsbegleitung erfolgt dann, wenn die Ausübung des Besuchsrechtes des Kindes konfliktbesetzt (zB in Folge eines Scheidungs- oder Trennungskonfliktes zwischen den Eltern) ist und nicht ohne externe Begleitung und außerhalb eines geschützten Ortes erfolgen kann.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/02: Kinder- und Jugendhilfe
Postfach 527
5020 Salzburg
+436628042-0
soziales@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at

Prüfung der Jahresabschlüsse, vertraglich vereinbartes Berichtswesen;

Rechtsgrundlage

§ 18 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl 32/2015 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1017003