Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft in Kärnten Link zur Förderung

  • Abwasserentsorgung: Maßnahmen und Anlagen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung und Behandlung von Abwässern bzw. Niederschlagswässern; Maßnahmen zur Klärschlammbehandlung; sonstige Maßnahmen zur Reinhaltung von Gewässern.
  • Wasserversorgung: Maßnahmen und Anlagen zur Beschaffung, Speicherung, Aufbereitung, Weiterleitung und Verteilung von einwandfreiem Trinkwasser, sowie Nutz- und Löschwasser, sowie Einrichtungen zur Notwasserversorgung. Maßnahmen der Nutz- und Löschwasserversorgung können nur gemeinsam mit Maßnahmen der Trinkwasserversorgung gefördert werden.

  • Forschungsvorhaben, Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien und generelle Planungen für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft.

Die förderungsfähigen Kosten entsprechen den in § 4 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2016 des Bundes anzuerkennenden Kosten und beinhalten neben den reinen Herstellungskosten für die angeführten Maßnahmen auch Baunebenkosten wie insbesondere zugehörige Planungs- und Bauleitungskosten.

 

Als Förderwerber kommen in Betracht:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Wasserverbände und Landesgesellschaften bzw. deren Beauftragte
  • Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz
  • Natürliche Personen oder juristische Personen
  • Alpine Vereine
  • Das Land

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine Kosten für Antragstellung.

Die Auszahlung der Förderunmittel erfolgt - nach Maßgabe der verfügbaren Liquidität des Fonds bzw. nach Verfügbarkeit gem. Jahresvoranschlag - in Teilbeträgen analog des Baufortschrittes auf Grundlage gesonderter vom Förderungsnehmer vorzulegender Zuzählungsanträge.  

Bei Einzelanlagen mit Pauschalförderung wird die Förderung erst nach Fertigstellung und Kollaudierung in einer Tranche ausbezahlt. Akontoanweisungen sind hier nicht möglich.

Die Förderstelle – sowohl im Auftrag des Fonds als auch im Auftrag des Bundes – ist berechtigt allfällige technische und wirtschaftliche Überprüfungen von geförderten Anlagen auch nach Fertigstellung durchzuführen. Der Förderungsnehmer hat daher über Aufforderung Organen des Landes und des Fonds den Zugang zur Anlage zu gestatten, erforderliche Auskünfte zu erteilen, sowie Einsichtnahme in zugehörige Unterlagen zu ermöglichen. Auf die Aufbewahrungsfristen gemäß Rechnungslegungsgesetz BGBl.Nr. 475/1990 wird hingewiesen.

Rechtsgrundlage

Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz, LGBl Nr 15/2005 idgF; Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft im Land Kärnten sowie Allgemeine Richtlinien für Förderung aus Landesmitteln
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1016351