Zuschuss zur Tagespflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen Link zur Förderung

Diese Förderung bezweckt die Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen im Land Tirol im Rahmen eines Tagespflegeangebotes. Folgende Leistungsangebote werden dabei gefördert:

  • Tagespflege in Alten- und Pflegeheimen mit Leistungsvereinbarung mit dem Land Tirol
  • Tagespflege in Einrichtungen von mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten mit Leistungsvereinbarungen mit dem Land Tirol
  • Entgeltliche Fahrtendienste, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen stehen und durch die Leistungsanbieter selbst oder andere Dienstleister erbracht werden.

Die Förderung des Landes für die Tagespflege beträgt maximal 50 % der von der Tiroler Landesregierung landeseinheitlich festzusetzenden Nettonormkostensätze. Diese Nettonormkosten sind die Höchstsätze für die Tages- bzw. Halbtagespflege. Sollte ein Leistungserbringer niedrigere Nettonormkostensätze festlegen, beträgt die Förderung des Landes maximal 50 % dieses niedrigeren Satzes. Zusätzlich kann pro Förderungswerber für nachgewiesene, entgeltliche Fahrtendienste, die durch den Leistungsanbieter oder andere Dienstleister erbracht werden, ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses wird von der Tiroler Landesregierung festgelegt. Die Förderung für die Tagespflege wird für maximal 200 Tage pro Kalenderjahr gewährt und vom Land direkt mit dem Leistungserbringer verrechnet.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Soziales
https://www.tirol.gv.at/telefonbuch/bww/organisationseinheit/oe/300021/ag/0/

Es besteht Gebühren- und Abgabenfreiheit gemäß § 48 Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Das Land Tirol ist berechtigt, in die Gebarung, in die Dokumentation sowie in die zu führenden schriftlichen Aufzeichnungen (zB Leistungsdaten, persönliche Daten des Förderungswerbers, Pflege- und Betreuungsvereinbarung abgeschlossen zwischen der Einrichtung und dem Förderungswerber) der jeweiligen Einrichtung, Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.

Rechtsgrundlage

§§ 2 Abs. 19, 13 lit. d und 44 TMSG iVm der Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen, Allgemeine Richtlinie des Landes Tirol für Förderungen aus Landesmitteln

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen
  • Verkürzter Zahlungsweg
    Laut Auskunft Tirol verkürzter Zahlungsweg

Referenznummer

1015916