Unterstützung bei Anschaffungen und Wartung von Katastrophengerätschaften Link zur Förderung

Materielle Ausstattung des Katstrophenschutzlagers des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg; Unterstützung der einzelnen Einsatzorganisationen beim Ankauf von Einsatzkleidung, Flugretterhelme für einen Bergrettungsflugretter, Bootsmotor, Unterwasserkamera, uvm.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung - Referat Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz
Michael-Pacher-Straße 36
5020 Salzburg
+4366280422037
kat-schutz@salzburg.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Auszahlung erfolgt nach Genehmigung des Förderantrages durch das zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung.

Anerkannte Rettungsorganisationen (Allgemeiner und Besonderer Rettungsdienst) unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Diese Aufsicht besteht darin, sicherzustellen dass die Rettungsorganisation die ihr gesetzlich zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen, insbesondere des satzungsgebenden Organes (bzw. der Haupt- oder Generalversammlung) der Rettungsorganisation, entsenden.

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

Nach Ablauf eines Jahres ist die Verwendung der Fördermittel des Landes Salzburg, durch Vorlage eines Vewendungsnachweises mit den zugrundeliegenden Rechnungen, dem Referat für Katastrophenschutz nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 3.8.1992, Zahl: 0/91-285/54-1992; Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg allgem. Förderrichtlinie;

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1015890