Förderungen dürfen nur an die unten genannten Personen gewährt werden:
a) versorgungsberechtigte oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne des § 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
b) Personenkreis nach § 1 des Opferfürsorgegesetzes
c) versorgungsberechtigte Personen im Sinne des § 1 des Heeresversorgungsgesetzes
d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes
e) unterhaltsberechtigte Angehörige
Weitere Details finden Sie in § 2 der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds.
Einem Antrag sind alle Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit einer Maßnahme nach dieser Richtlinie erforderlich sind, insbesondere:
a) Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 17 Abs. 1 lit. a) bis d) des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 27/1992 idgF; dies gilt auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. e) Als Nachweis gelten der Bescheid des Bundessozialamtes betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe oder der Bezug eines Pflegegeldes ab der Stufe 4
b) Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einschließlich der entsprechenden Nachweise
c) Meldebestätigung
d) Angaben über die Art der beantragten Maßnahme einschließlich einer Begründung für deren Notwendigkeit oder Eignung, behinderungsbedingte Erschwernisse auszugleichen
e) Angaben dazu, ob für die beantragte Maßnahme Ansprüche aus Versicherungsleistungen oder Ersatzpflichten Dritter bestehen, bejahendenfalls in welchem Ausmaß
f) Angaben über die Kosten unter Anschluss der Rechnung im Original und des Zahlungsnachweises im Original. In der Rechnung sind die getätigten Aufwendungen nachvollziehbar darzustellen, sodass eine Nachprüfung der Angemessenheit der Kosten und des behinderungsbedingten Mehraufwandes möglich ist. Wurde die Rechnung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträger eingereicht, genügt die Übermittlung einer Kopie durch diesen Kostenträger mit dem Vermerk, dass diese dem Original entspricht.