Naturschutz, Landschaftsentwicklung sowie die Pflege der Kulturlandschaft Link zur Förderung

Als Fördermaßnahmen allgemeiner Art kommen in Frage:

  1. Anwendungsorientierte Grundlagenermittlung, Zielfindungsprozesse, Maßnahmenplanung und Evaluation auf naturkundlichem, wirtschaftlichem, rechtlichem, politischem und administrativem Gebiet in Bezug auf die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung
  2. Beratung, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Errichtung und Instandhaltung von Einrichtungen, die diesem Zweck dienen
  3. Pflege, Betreuung, Beobachtung, Instandhaltung, Verbesserung, Sanierung und Errichtung von ökologisch oder ästhetisch wertvollen Naturobjekten
  4. Nutzungsverzichte und Nutzungsänderungen, Vermeidung oder Minderung von Eingriffen sowie Beseitigung oder Minderung bestehender Beeinträchtigungen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung.

Als besondere Förderungsmaßnahmen kommen in Frage

  1. Umstellung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Verbesserung von Biotopstrukturen
  2. Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zur Verbesserung von Biotopstrukturen
  3. Pflege von Streue- und Magerwiesen
  4. Erhaltung von Bauwerken mit besonderer landschaftsästhetischer Bedeutung.

Förderwerber sind Gemeinden, Vereine und sonstige natürliche oder juristische Personen.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Höhe der Förderung wird nach Bedeutung des Vorhabens für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung mit bis zu 50% der förderbaren Kosten bemessen.

  • Belegkontrolle
  • Stichprobenkontrolle
  • Vor-Ort-Kontrolle

 

Rechtsgrundlage

Richtlinien der Landesregierung für die Verwaltung des Naturschutzfonds; Richtlinie der Landesregierung für die Förderung von Vorhaben aus dem Naturschutzfonds
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1014299